FAQ Ferienwohnen
Der Kreis Schleswig-Flensburg ist, bedingt durch seine malerischen Landschaften, die Nähe zur Ostsee und den charmanten Städten und Gemeinden, ein äußerst attraktives Ziel für Feriengäste. Die Region bietet zahlreiche Freizeitmöglichkeiten, von Wassersport über Wanderungen bis hin zu kulturellen Sehenswürdigkeiten. Diese Vielfalt macht Ferienwohnungen zu einer gefragten Unterkunftsoption.
Es ist jedoch zu beachten, dass die Umnutzung von Dauerwohnraum zu Ferienwohnungen einer bauaufsichtlichen Genehmigung bedarf. Eine solche Nutzungsänderung muss beantragt werden, um sicherzustellen, dass alle rechtlichen Vorgaben und damit auch sicherheitsrelevanten Faktoren erfüllt sind.
Nachfolgende, häufig gestellte Fragen sollen Ihnen helfen, sich in Bezug auf Ihre bestehende oder geplante Ferienwohnung zu informieren und erste auftretende Fragen zu klären.
Was ist Ferienwohnen?
Ferienwohnungen werden in § 13a BauNVO als Räume oder Gebäude definiert, die einem ständig wechselnden Kreis von Gästen gegen Entgelt vorübergehend zur Unterkunft zur Verfügung gestellt werden und die zur Begründung einer eigenen Häuslichkeit geeignet und bestimmt sind.
Eine Anmietung von Ferienwohnungen erfolgt regelmäßig zu Freizeit- und Erholungszwecken.
Der Begriff der Ferienwohnung ist vom Begriff des Ferienhauses abzugrenzen. Nach § 10 Abs. 4 BauNVO sind Ferienhäuser nur in Ferienhausgebieten zulässig.
Ferienhäuser sind an spezielle bautechnische Vorgaben in den festgesetzten Ferienhausgebieten, zum Beispiel an Lage, Größe, Ausstattung, Erschließung und Versorgung gebunden und sie müssen auf einen Erholungszweck für einen wechselnden Personenkreis ausgerichtet sein.
Ferienwohnungen nach § 13a BauNVO müssen nicht notwendigerweise einem Erholungszweck dienen. Es reicht, wenn sie einem wechselnden Kreis von Gästen gegen Entgelt vorübergehend zur Unterkunft dienen.
Von dem Begriff der Ferienwohnungen ist außerdem der Begriff der Zweitwohnungen abzugrenzen. Zweitwohnungen werden ausschließlich von einer bestimmten Person, allerdings nur zeitweise genutzt (unabhängig davon, ob dies zu Urlaubs- oder sonstigen Zwecken erfolgt).
Warum muss eine Ferienwohnung genehmigt werden?
Eine Nutzungsänderung ist genehmigungspflichtig, wenn ein Gebäude von einer Dauerwohnnutzung in eine gewerbliche Nutzung (wie der Vermietung als Ferienwohnung) umgewandelt wird.
Durch die Genehmigungspflicht wird sichergestellt, dass alle baurechtlichen Vorgaben, wie Brandschutz oder Gebietsverträglichkeit, von der neuen Nutzungsart (Ferienwohnen) eingehalten werden.
Ungenehmigte Ferienwohnungen dürfen nicht betrieben werden. Gleichwohl kann eine Nutzungsänderung bei Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen auch nachträglich genehmigt werden. Bei fortlaufendem, ungenehmigtem Betrieb der Ferienwohnung, ist mit einer Nutzungsuntersagung zu rechnen.
Wer ist für die Genehmigung von Ferienwohnungen zuständig?
Der Kreis Schleswig-Flensburg erteilt als Untere Bauaufsichtsbehörde die baurechtliche Genehmigung von Ferienwohnungen. Diese müssen zum einen bauplanungsrechtlich („Darf in diesem Gebiet eine Ferienwohnung sein?“) und zum anderen bauordnungsrechtlich („Hält die Ferienwohnung die gesetzlichen Vorgaben bezüglich der Beschaffenheit baulicher Anlagen ein?“) zulässig sein.
Was ist die Rolle der Gemeinde/ der Stadt?
Die bauplanungsrechtliche Genehmigungsfähigkeit richtet sich dabei nach der gemeindlichen oder städtischen Bauleitplanung. Die Gemeinden stellen in eigener Verantwortung Bauleitpläne auf, auf deren Grundlage der Kreis Schleswig-Flensburg über die Genehmigung von Ferienwohnungen entscheidet.
In Gebieten ohne Bauleitplanung richtet sich die Genehmigungsfähigkeit nach dem Gebietscharakter. Es steht der Gemeinde frei, einen Bebauungsplan aufzustellen.
Zudem wird die Gemeinde im Bauantragsverfahren zu ihrem Einvernehmen im einzelnen Bauvorhaben angehört.
Welche Rechtsgrundlagen sind wichtig?
Die bauplanerische Zulässigkeit von Ferienwohnungen richtet sich nach dem Baugesetzbuch (BauGB) und der Baunutzungsverordnung (BauNVO).
Der Begriff der Ferienwohnung wird in § 13a BauNVO definiert. Alle einzelnen Baugebietstypen sind in den §§ 2 bis 11 BauNVO beschrieben.
Zudem sind die bauordnungsrechtlichen Anforderungen an Ferienwohnungen und an das Baugenehmigungsverfahren in der Landesbauordnung Schleswig-Holstein (LBO) nachzulesen.
Ist meine Ferienwohnung betroffen?
Wenn Dauerwohnraum zu Ferienwohnraum umgewandelt wird oder wurde, ist dies eine baugenehmigungspflichtige Nutzungsänderung.
Wenn Sie sich nicht sicher sind, ob Ihre Ferienwohnung in vorliegender Form schon genehmigt ist, sollten Sie in Ihren Unterlagen, namentlich der Baugenehmigung, nachsehen. Falls Sie keine Baugenehmigung finden können, kann unter Umständen bei Ihrer zuständigen Gemeinde/Amt/Stadt sowie beim Fachdienst Bau und Denkmalschutz des Kreises Schleswig-Flensburg Einsicht in Ihre Bauakte genommen werden.
Sofern für Ihre Ferienwohnung eine Baugenehmigung explizit für die Nutzung als „Ferienwohnen“ vorliegt, und diese noch immer genau so besteht, müssen Sie aus baurechtlicher Sicht nichts weiter veranlassen.
Sollte keine Genehmigung erteilt worden sein, informieren Sie sich bitte über die nachfolgenden Punkte, wie Sie weiter verfahren müssen.
Ist meine Ferienwohnung genehmigt, wenn ich sie als Gewerbe angemeldet habe und Steuern entrichte?
Das Zahlen von Steuern oder die Anmeldung als Gewerbe stehen nicht im Zusammenhang mit der bauaufsichtlichen Genehmigung.
Insofern ist eine Baugenehmigung zur Nutzungsänderung auf jeden Fall notwendig.
Unterliegt meine nicht genehmigte Ferienwohnung irgendwann einem Bestandsschutz?
Aus rechtswidrigen Umständen kann kein Bestandsschutz resultieren.
Ein baurechtlicher Bestandsschutz kann nur durch eine Baugenehmigung entstehen.
Wo ist eine Ferienwohnung genehmigungsfähig?
Grundsätzlich richtet sich die Genehmigungsfähigkeit Ihrer Ferienwohnung nach verschiedenen Faktoren.
Zum einen muss betrachtet werden, in was für einem Gebiet diese bauplanungsrechtlich gesehen liegt, zum anderen, ob in der näheren Umgebung schon genehmigte Ferienwohnungen vorhanden sind und wenn ja, in welchem Ausmaß („störende Häufung“).
Wichtig ist, ob für das Gebiet, in dem Ihre Ferienwohnung liegt, schon ein Bebauungsplan besteht. Dieser Umstand kann die Genehmigungsfähigkeit maßgeblich beeinflussen.
Ob Ihre Ferienwohnung innerhalb eines Bebauungsplans liegt, können Sie auf der Homepage ihrer Gemeinde/Amt/Stadt oder über eine persönliche Nachfrage bei dieser erfahren.
Innerhalb eines Bebauungsplans gilt:
In den Festsetzungen eines Bebauungsplans ist die Art der baulichen Nutzung, meist in Form eines Baugebietes gemäß BauNVO festgelegt. Dabei werden Ferienwohnungen in den einzelnen Gebieten entweder unter der Nutzungsart (nicht störender oder übriger) Gewerbebetrieb oder ausnahmsweise als kleiner Beherbergungsbetrieb angesehen.
Die Genehmigungsfähigkeit von Ferienwohnungen richtet sich nach den für die jeweilige Nutzungsart (Gewerbebetrieb bzw. Beherbergungsbetrieb) geltenden Festsetzungen. Darüber hinaus sind aber auch differenzierende Festsetzungen allein für Ferienwohnungen möglich.
Nachfolgend eine Auswahl von häufigen Gebietstypen zur Übersicht über die Regelungen zu Ferienwohnungen:
Gebietstyp: |
Reines Wohngebiet § 3 BauNVO |
Allgemeines Wohngebiet § 4 BauNVO |
Dorfgebiet Mischgebiet §§ 5, 5a, 6 BauNVO |
zulässig? |
ausnahmsweise |
ausnahmsweise |
allgemein |
Voraussetzung /Hinweis |
Ferienwohnungen, insbesondere Einliegerwohnungen, können ausnahmsweise als kleine Betriebe des Beherbergungsgewerbesim Einzelfall zulässig sein. Die Genehmigung wird in Abhängigkeit vom Zeitpunkt des Eingangs des vollständigen Antrages erteilt („Windhund-Prinzip“). Zur Einordnung als Beherbergungsbetrieb, muss die Ferienwohnung der vorhandenen Hauptnutzung baulich untergeordnet sein. |
Wenn die Zulässigkeit ausnahmsweise möglich ist, wird auch hier die Genehmigung in Abhängigkeit vom Zeitpunkt des Eingangs des vollständigen Antrages erteilt („Windhund-Prinzip“). |
Die allgemeine Zulässigkeit bildet in diesen Gebieten den Regelfall. Durch verschiedene andere Faktoren, wie eine störende Häufung, kann es jedoch trotzdem zur Ablehnung des Antrages kommen. |
Tabelle als PDF zum Download: Häufige Gebietstypen zur Übersicht über die Regelungen zu Ferienwohnungen
Außerhalb eines Bebauungsplans gilt:
Im sogenannten unbeplanten Innenbereich, muss sich die Ferienwohnung nach § 34 BauGB in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen. Als Kriterium für die Frage, ob sich das Vorhaben (in diesem Fall die Nutzungsänderung zur Ferienwohnung) einfügt, wird unter anderem die Art der baulichen Nutzung herangezogen.
Der Begriff der Art der baulichen Nutzung im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB ist nicht identisch mit den in der BauNVO geregelten Baugebieten. Außerhalb eines Bebauungsplans kann sich allerdings auch aus der näheren Umgebung ein sogenanntes faktisches Baugebiet abbilden. Das bedeutet, es wurde zwar formal kein Baugebiet durch Bebauungsplan festgelegt, aber in diesem Gebiet ist schon eine bestimmte Art von Bebauung und Nutzung vorhanden, die als typisch für diesen Bereich angesehen wird. Die Zulässigkeit einer Ferienwohnung wird auch dann anhand des faktischen Gebietstypus beurteilt, siehe dazu obenstehende Tabelle.
Was ist zu tun, wenn ich eine Ferienwohnung ohne Genehmigung betreibe?
Wenn man eine Ferienwohnung ohne bauaufsichtlich genehmigte Nutzungsänderung betreibt, kann das ernsthafte rechtliche und finanzielle Konsequenzen haben.
Die Bauaufsichtsbehörde ist allerdings an einer gemeinsamen Lösung der vorherrschenden Situation interessiert. Folgende Schritte sollten Sie daher unternehmen:
- Kontakt mit der unteren Bauaufsichtsbehörde aufnehmen: Sie sollten sich an die zuständige untere Bauaufsichtsbehörde des Kreises Schleswig-Flensburg wenden und sich über die rechtlichen Anforderungen informieren. Man sollte dabei auch klären, ob eine nachträgliche Genehmigung für die bereits betriebene Ferienwohnung möglich ist.
- Nutzungsänderung beantragen: Falls eine Genehmigung in Aussicht gestellt werden kann, sollte man schnellstmöglich einen bauvorlageberechtigten Entwurfsverfasser aufsuchen und einen Antrag auf Nutzungsänderung zur Ferienwohnung stellen.
Welche rechtlichen Konsequenzen drohen mir bei einem rechtswidrigen Weiterbetrieb?
Wer eine Ferienwohnung ohne die notwendigen Genehmigungen weiter betreibt, sieht sich mit einer Nutzungsuntersagung konfrontiert und hat die illegale Nutzung augenblicklich zu unterlassen.
Was für eine Antragsart muss ich wählen und welche Bauvorlagen werden benötigt?
Ihr Antrag ist im Rahmen eines vereinfachten Baugenehmigungsverfahrens zu klären. Es ist allerdings möglich, vorab eine Bauvoranfrage zur Klärung einzelner Fragen einzureichen. Das Stellen einer Bauvoranfrage empfiehlt sich, wenn die Genehmigungsfähigkeit unklar ist. Ein positiver Vorbescheid alleine berechtigt allerdings nicht zur Nutzungsänderung, nachfolgend müsste weiterhin das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden.
Bauvoranfrage:
In einer Bauvoranfrage können zunächst einzelne Fragen des Bauplanungsrechtes oder Bauordnungsrechtes geklärt werden. Dies betrifft in Ihrem Fall vor allem die Zulässigkeit der Nutzungsänderung in Abhängigkeit der Lage und Größe der Ferienwohnung. Sie können allerdings auch weitere Fragestellungen angeben, die im Rahmen des Antrages geprüft und geklärt werden.
Die Bauvoranfrage kann von jedem Eigentümer eines Grundstücks eingereicht werden und ist formlos. Sie müssen, mit Ausnahme einiger im Prüfumfang notwendigen Vorlagen, also keine besonderen Vordrucke verwenden.
Im Falle der Nutzungsänderung zur Ferienwohnung sind in einer Bauvoranfrage regelmäßig folgende Vorlagen oder Angaben notwendig:
- Anschreiben inklusive der Kontaktdaten mit kurzer Erläuterung zu der vorhandenen und der geplanten Situation, zuzüglich Angabe der entsprechenden Flächengrößen
- Auszug aus dem Liegenschaftskataster
- Lageplan im Maßstab 1:500
Sollten weitere Unterlagen benötigt werden, fordert die untere Bauaufsicht diese im Rahmen der Bearbeitung Ihres Antrages nach.
Bauantrag (vereinfachtes Verfahren):
Das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren ist jene Verfahrensform, durch die Sie eine finale baurechtliche Genehmigung zur Nutzung als Ferienwohnung erlangen können und müssen.
Anders als bei einer Bauvoranfrage müssen Sie hierfür einen qualifizierten bauvorlageberechtigten Entwurfsverfasser nach § 65 LBO mit der Planung Ihres Vorhabens betrauen, welcher dann die notwendigen Unterlagen zusammenstellt und bei der unteren Bauaufsichtsbehörde einreicht.
Was muss ich tun, wenn ich aus einer genehmigten Ferienwohnung wieder Dauerwohnraum schaffen möchte?
Ebenso wie für den Fall der Umnutzung zu einer Ferienwohnung, muss für den Fall der Nutzungsänderung zu Dauerwohnraum ein neuer Bauantrag gestellt werden.
Es ist dabei belanglos, ob die Fläche vor der Genehmigung als Ferienwohnung schon einmal als Wohnraum genutzt wurde.
Ihre Ansprechperson für alle weiteren Fragen ist der oder die zuständige Sachbearbeiter*in der unteren Bauaufsichtsbehörde des Kreises Schleswig-Flensburg.
Sie erreichen diese innerhalb der Sprechzeiten:
Montag von 8:30 Uhr bis 12:00 Uhr und Donnerstag von 08:30 Uhr bis 12:00 Uhr, sowie 15:00 Uhr bis 17:00 Uhr über die Telefonzentrale der Kreisverwaltung unter 04621/87-0 oder per E-Mail über das Postfach bauaufsicht@schleswig-flensburg.de.